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Satzung

§ 1 Ziel

  1. Für die im Paritätischen Bildungswerk - Landesverband Thüringen e.V. zusammengeschlossenen Organisationen sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigten Grundrechte und die demokratischen Formen des Zusammenlebens verbindlich.
  2. Im Paritätischen Bildungswerk - Landesverband Thüringen e.V. haben sich freie Bildungsorganisationen zusammengeschlossen, um soziale, kulturelle, berufliche und politische Bildungsarbeit auf der Grundlage und mit dem Ziel zu betreiben:
    • Bildungsarbeit sowie das bürgerschaftliche Engagement und das Selbsthilfepotential der Mitgliedsorganisationen zu vernetzen und zu unterstützen;
    • die Thüringer Sozialwirtschaft durch die soziale, kulturelle, berufliche und politische Bildungsarbeit zu stärken;
    • Bildungsarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Chancengleichheit für erwachsene Menschen anzuregen, zu fördern und durchzuführen;
    • das Konzept des lebenslangen Lernens, ganzheitliches Lehren und die Förderung barrierefreier Bildung zu berücksichtigen.

 § 2 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit

  1. Der Verein trägt den Namen „Paritätisches Bildungswerk – Landesverband Thüringen e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 3 – Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck im Sinne des § 52 (2) 7 AO (Abgabenordnung), im Dienste der Allgemeinheit die Bildungsarbeit in solchen Institutionen und Organisationen anzuregen und zu fördern, die ohne parteipolitische oder konfessionelle Willensbildung von öffentlichen Stellen unabhängig sind.
  2. Diesem Zweck sollen insbesondere dienen:
    1. Erfahrungsaustausch, gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, Austausch und Sammlung von Publikationen und Arbeitsmaterial, Auswertung der Arbeit u. ä.,
    2. Hilfe bei der Planung und Durchführung von Bildungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der politischen und sozialen Bildung und der internationalen Verständigung,
    3. Vertretung der Mitglieder gegenüber Verbänden und Behörden,
    4. Unterstützung der Mitglieder bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen,
    5. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Bildungswesens,
    6. das Betreiben einer Bildungsstätte.

 § 4 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind gemeinnützig anerkannte Organisationen, die dem Zweck des Vereins im Sinne des § 3 dienen und die Ziele gemäß § 1 des Vereins unterstüt-zen.
  2. Natürliche Personen können fördernde Mitglieder sein, sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, kein aktives Wahlrecht, jedoch aber passives Wahlrecht.
  3. Zur Aufnahme als Mitglied in das Paritätische Bildungswerk – Landesverband Thüringen e. V. ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Die Höhe und Fälligkeit des zu entrichtenden Jahresbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Verabschiedung vorzulegen ist.

 § 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (natürliche Personen) bzw. Verlust der Gemeinnützigkeit oder Rechtspersönlichkeit (juristische Personen).
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
    1. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, oder
    2. das Mitglied die Voraussetzungen des § 4 nicht mehr erfüllt, oder
    3. das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach Mahnung, in der der Ausschluss angedroht sein muss, im Rückstand ist. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  5. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss von der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb der Frist von 2 Monaten Berufung gegenüber der Mitgliederversamm-lung einlegen, die dann abschließend entscheidet.

 § 6 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 7 – Vereinsorgane 

Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 § 8 – Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht nach der Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben
    1. die Jahresrechnung zu genehmigen,
    2.  die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
    3.  die Beitragsordnung zu verabschieden (§ 4 Abs. 4),
    4.  die/den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen (§ 9, Abs. 1, 2 und 3) sowie die Wahlordnung zu verabschieden,
    5.  für den Jahresabschluss eine/n externe/n Wirtschaftsprüfer/in oder interne Rechnungsprüfer/innen zu bestellen – dabei dürfen die Rechnungsprüfer/innen weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenem Gremium angehören oder Angestellte des Vereins sein,
    6. über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen (§ 11, § 13 Abs. 1),
    7. über Berufungen nach § 5 Abs. 5 zu entscheiden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (Abs. 5) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder eine/n seiner Stellvertreter/innen unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen ab Zusendung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Fall gilt für alle Stimmberechtigten eine Erklärungsfrist von vier Wochen, Abs. 6 gilt entsprechend. 

 § 9 – Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, darunter
    1. der/ dem Vorsitzenden,
    2. zwei Stellvertreter/innen.
    1. Die/ der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
    2. Die beiden Stellvertreter/innen werden durch den Vorstand aus dessen Mitte gewählt.
    3. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zu den nächsten Vorstandswahlen ein Vorstandsmitglied kooptieren.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine beiden Stellvertreter/innen, je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder mitwirkt.
  6. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer/einem Geschäftsführer/in übertragen, die/der insoweit für den Verein handelt. Ihre/seine Vollmachten sind durch den Vorstandsbeschluss festzulegen. Sie/er nimmt mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil. Die/der Geschäftsführer/in wird zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt. Die/der Geschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 § 10 - Durchführung von Versammlungen und Abstimmungen

  1.  Alle Organsitzungen finden in der Regel in Form von Präsenzveranstaltungen statt.
  2. Es liegt im Ermessen der für die Einberufung zuständigen Organe, Versammlungen und Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Recht einzuräumen, im Wege der elektronischen Kommunikation mitzuwirken.
  3. Abstimmungen und Wahlen außerhalb von Versammlungen und Sitzungen können in Textform durchgeführt werden. Die Frist zwischen Aufforderung zur Stimmabgabe an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Post- oder Telekommunikationsadresse und dem Ende des Eingangs der Stimmabgabe bei der vom Verein angegebenen Post- oder Telekommunikationsadresse muss mindestens zehn Kalendertage betragen. Die Frist kann verkürzt werden, wenn alle Mitglieder des Organs damit einverstanden sind.
  4. Bei Wahlen ist ein Verfahren zu wählen, dass die geheime Abstimmung gewährleistet, es sei denn, alle Wahlberechtigten verzichten auf geheime Abstimmung.
  5. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins.

 § 11 – Satzungsänderungen

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigen erforderlich. Es darf nur über Satzungsänderungen abgestimmt werden, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Es sind der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen. Formale Satzungsänderungen, die auf Verlangen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden vorgenommen werden müssen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, spätestens jedoch der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 § 12 – Beurkundung von Beschlüssen 

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 § 13 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit ist frühestens nach einer, spätestens nach vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, mit derselben Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. In beiden Fällen ist zur Annahme des Auflösungsantrages eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Paritätischen Landesverband Thüringen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 § 14 – Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2021 geändert.